BAG - Urteil vom 11.12.1997
8 AZR 426/94
Normen:
Richtlinie 77/187 EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 171 zu § 613a BGB
AuA 1998, 288
BAGE 87, 296
BB 1998, 696
DB 1998, 885
DRsp VI(602)132d
MDR 1998, 723
NJW 1998, 2549
NZA 1998, 532
ZIP 1998, 663
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 26697/92
LAG Berlin, vom 18.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 132/93

Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Catering-Vertrages

BAG, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 426/94

DRsp Nr. 1998/6602

Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Catering-Vertrages

»Einem Betrieb im Sinne von § 613 a BGB sind auch solche Gebäude, Maschinen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als sächliche Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser aufgrund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung seines Betriebszwecks einsetzen kann. Die Nutzungsvereinbarung kann als Pacht, Nießbrauch oder als untypischer Vertrag ausgestaltet sein. Wesentlich ist, daß dem Berechtigten Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen sind. Erbringt ein Auftragnehmer dagegen nur eine (Dienst-)Leistung an fremden Geräten und Maschinen innerhalb fremder Räume, ohne daß ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmittel nicht als eigene zugerechnet werden.«

Normenkette:

Richtlinie 77/187 EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; BGB § 613a;

Tatbestand: