BAG - Urteil vom 22.08.2012
5 AZR 526/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 435
AuR 2013, 48
DB 2013, 468
EzA-SD 2012, 11
NZA-RR 2013, 6
ZIP 2013, 86
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 62/10
ArbG Hamburg, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 59/10

Betriebsübergang; Haftungs des Betriebserwerbers; Berufung auf Verfall der Ansprüche

BAG, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 526/11

DRsp Nr. 2012/22219

Betriebsübergang; Haftungs des Betriebserwerbers; Berufung auf Verfall der Ansprüche

Orientierungssätze: 1. Haftet der Betriebserwerber neben dem Betriebsveräußerer nach § 613a Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner für Vergütungsansprüche, ist die Einwendung des Verfalls für jeden Schuldner gesondert zu beurteilen. 2. Der Betriebserwerber ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Verfall des Vergütungsanspruchs zu berufen, wenn weder er noch der Betriebsveräußerer die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB erfüllt hat und ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und der Fristversäumung besteht.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Januar 2011 - 4 Sa 62/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben dem Schuldner L verurteilt wird und Zinsen erst ab dem 12. Februar 2010 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.