BGH - Beschluss vom 27.04.2010
IX ZR 69/09
Normen:
InsO § 134;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 88/08
OLG Celle, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 208/08

Beurteilung der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften nach dem Grundgeschäft

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 69/09

DRsp Nr. 2010/8882

Beurteilung der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften nach dem Grundgeschäft

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.240,82 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134;

Gründe

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung beurteilt sich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften, insbesondere also bei Erfüllungshandlungen, nach dem Grundgeschäft. Aus diesem ist abzuleiten, ob die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt und damit entgeltlich oder unentgeltlich ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 3 und 9). Diese Rechtslage ist seit langer Zeit geklärt (vgl. nur BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317). Bedarf für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung besteht nicht.