OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.03.2014
2 U 153/13
Normen:
InsO § 107; ZPO § 286; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
NZI 2014, 5
ZInsO 2014, 1393
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 199/12

Beweiswürdigung des Gerichts bei Versagung der Entbindung von Zeugen von der Verschwiegenheitspflicht

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 2 U 153/13

DRsp Nr. 2014/5606

Beweiswürdigung des Gerichts bei Versagung der Entbindung von Zeugen von der Verschwiegenheitspflicht

Hat eine Partei Personen, die gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (hier: Steuerberater und Hilfskräfte), nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, und ist die Gegenpartei daher beweislos geblieben, so ist dies gem. § 286 ZPO in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.12.2012 - 4 O 199/12 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 107; ZPO § 286; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Herausgabe eines PKW der Marke Daimler Chrysler, Fahrzeugidentitätsnummer.