Die mit Schreiben vom 10.09.2014 und nochmals vom 23.09.2014 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.09.2014 -
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Dass der Antrags- und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren durch die Generalstaatsanwältin in Köln vertreten wird, ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt - aus Abschnitt A I 1c der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Vertretungsordnung JM NRW), AV des JM vom 27. Juli 2011 (5002 - Z.10) in der Fassung vom 18. Juni 2013, die bei Anhängigkeit des Prozesskostenhilfeantrages Gültigkeit hatte.
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