OLG Köln - Beschluss vom 13.11.2014
7 W 52/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 158/14

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge im Anschluss an die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 7 W 52/14

DRsp Nr. 2015/3935

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge im Anschluss an die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe

Tenor

Die mit Schreiben vom 10.09.2014 und nochmals vom 23.09.2014 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.09.2014 - 5 O 158/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 321a;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Dass der Antrags- und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren durch die Generalstaatsanwältin in Köln vertreten wird, ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt - aus Abschnitt A I 1c der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Vertretungsordnung JM NRW), AV des JM vom 27. Juli 2011 (5002 - Z.10) in der Fassung vom 18. Juni 2013, die bei Anhängigkeit des Prozesskostenhilfeantrages Gültigkeit hatte.