BGH - Beschluss vom 04.02.2010
IX ZA 40/09
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 175/09
AG Duisburg, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IK 37/09

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bzgl. einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des Antrags eines Schuldners auf Restschuldbefreiung bei rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunftspflichten oder Mitwirkungspflichten

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZA 40/09

DRsp Nr. 2010/3533

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bzgl. einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des Antrags eines Schuldners auf Restschuldbefreiung bei rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunftspflichten oder Mitwirkungspflichten

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. November 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6;

Gründe:

I.

Auf einen Eröffnungsantrag des Schuldners vom Oktober 2007 lehnte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2008 die Stundung der Verfahrenskosten ab, weil ein zweifelsfreier Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung vorlag. Der Antrag auf Verfahrenseröffnung wurde mangels Masse abgewiesen. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO lag vor, weil der Schuldner in seinem Insolvenzantrag eine Darlehensforderung seines Vaters nicht angegeben hatte, die er noch nach Antragstellung befriedigte.