BGH - Beschluss vom 11.02.2011
IX ZB 247/10
Normen:
InsO § 5 Abs. 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 20 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 19646/10
AG München, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1500 IN 1846/10

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle einer nicht statthaften sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts

BGH, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 247/10

DRsp Nr. 2011/3823

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle einer nicht statthaften sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts

Nach § 6, 7 InsO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde statthaft war, also dann, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Beschwerde vorsieht.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I- 14. Zivilkammer - vom 27. Oktober 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 5 Abs. 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 20 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe