BFH - Beschluss vom 16.05.2008
VII S 11/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 16.05.2008 (VII S 11/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/13066

BFH, Beschluss vom 16.05.2008 - Aktenzeichen VII S 11/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/13066

Gründe:

I. Das im April 2000 über das Vermögen des Antragstellers eröffnete Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom ... Juni 2004 aufgehoben und es wurde festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten gemäß der Insolvenzordnung (InsO) nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen.

Nachdem der Antragsteller sein Kraftfahrzeug zum 10. April 2006 abgemeldet hatte, setzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die für das Jahr 2006 bereits festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer herab, woraus sich ein Guthaben des Antragstellers ergab, gegen das das FA mit offenen Umsatzsteuerforderungen für Februar 1999 aufrechnete. Der gegen den entsprechenden Abrechnungsbescheid erhobene Einspruch des Antragstellers blieb erfolglos.