BGH - Beschluss vom 17.01.2013
IX ZB 98/11
Normen:
InsO § 296 Abs. 1 Satz 3, § 295 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 295 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 8
DStR 2013, 13
MDR 2013, 554
NJW-RR 2013, 996
NZI 2013, 189
WM 2013, 380
ZInsO 2013, 405
ZVI 2013, 162
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 IK 32/03
LG Berlin, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 284/09

BGH - Beschluss vom 17.01.2013 (IX ZB 98/11) - DRsp Nr. 2013/2907

BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen IX ZB 98/11

DRsp Nr. 2013/2907

Zur Glaubhaftmachung des fiktiven monatlichen Nettoeinkommens eines abhängig Beschäftigten im Versagungsantrag genügt es, wenn der Gläubiger sich insoweit auf die eigenen Angaben des selbständig tätigen Schuldners stützt. Maßgebend ist ein hypothetisches Einkommen aus einem angemessenen, nicht notwendigerweise der selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis. Der Schuldner ist nicht dadurch entlastet, dass ihn weder das Insolvenzgericht noch der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darauf hingewiesen hat, die an den Treuhänder abgeführten Beträge entsprächen nicht dem Pfändungsbetrag eines vergleichbar abhängig Beschäftigten.

Tenor

Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. P. beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1 Satz 3, § 295 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 295 Abs. 2;

Gründe

I.