Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin eine Insolvenzsituation für einen vor Anfang Januar 1998 liegenden Zeitpunkt und damit für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die von ihr geltend gemachte Insolvenzverschleppungshaftung nicht dargelegt hat; danach kommt es nicht darauf an, daß das Berufungsgericht § 287 ZPO nicht herangezogen hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 71.921,00 DM
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