BGH - Beschluss vom 19.05.2011
IX ZB 27/10
Normen:
InsVV § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
DR 2011, 1009
DZWiR 2011, 426
NZI 2011, 542
WM 2011, 1279
ZIP 2011, 1479
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 778/09
AG Chemnitz, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1517 IN 2372/06

BGH - Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 27/10) - DRsp Nr. 2011/11377

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 27/10

DRsp Nr. 2011/11377

Eine Gebietskörperschaft zählt bei der Berechnung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters auch dann als (nur) eine Gläubigerin, wenn sie durch verschiedene Behörden mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen angemeldet hat.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Januar 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 232,05 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte war Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. In dem Verfahren meldeten neben der Landesjustizkasse Chemnitz und dem Finanzamt Schwarzenberg 19 Gläubiger Forderungen an. Das Insolvenzgericht hat die (Mindest-)Vergütung der weiteren Beteiligten für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin gemäß § 2 Abs. 2 InsVV auf 2.059,65 € festgesetzt (1.300 € Vergütung, 390 € Auslagen, 40,80 € Zustellkosten, 19 v.H. Umsatzsteuer). Es hat seiner Berechnung eine Anzahl von 20 Gläubigern zugrunde gelegt, die ihre Forderungen angemeldet haben. Die sofortige Beschwerde der Verwalterin, mit der sie eine Berechnung nach 21 Gläubigern erreichen wollte, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.

II.