BGH - Urteil vom 18.09.2000
II ZR 365/98
Normen:
GmbHG § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2323
BGHZ 145, 150
DB 2000, 2315
DNotZ 2001, 154
DStR 2000, 1963
GmbHR 2000, 1198
NJW 2001, 67
NJW-RR 2001, 324
NZG 2001, 27
WM 2000, 2304
ZIP 2000, 2021
ZInsO 2001, 37
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

BGH - Urteil vom 18.09.2000 (II ZR 365/98) - DRsp Nr. 2000/9443

BGH, Urteil vom 18.09.2000 - Aktenzeichen II ZR 365/98

DRsp Nr. 2000/9443

»a) Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, können nur dann als Sacheinlage eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, kommt als Sacheinlage lediglich eine dem Gesellschafter zustehende Erstattungs- oder Ersatzforderung in Betracht (im Anschluß an BGHZ 51, 157). b) Ob die Vorleistung von im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht mehr vorhandenen Gegenständen und Sachwerten im Sanierungsfall unter bestimmten engen Voraussetzungen als Sacheinlage anerkannt werden kann, bleibt offen. c) Eine Firma kann als Sacheinlage zusammen mit einem Betriebsteil eines Unternehmens eingebracht werden, wenn dieser für sich allein als Unternehmen geführt wird und somit selbständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann.«

Normenkette:

GmbHG § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 5 ;

Tatbestand: