BGH - Beschluß vom 22.02.2007
IX ZB 106/06
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Abs. 1 lit. b ; InsO § 60 Abs. 1 § 232 Abs. 1 Nr. 3 § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 680
DZWIR 2007, 343
InVo 2007, 368
MDR 2007, 913
NZI 2007, 341
Rpfleger 2007, 495
WM 2007, 951
ZIP 2007, 784
ZInsO 2007, 436
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 190/06
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 101 IN 6699/02

Bindung des Insolvenzverwalters an den Ansatz der Verwaltervergütung in einem vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan; Bemessung der Verwaltervergütung bei Fortführung des Unternehmens; Haftung des Insolvenzverwalters bei Unterlassen notwendiger Ausgaben; Bemessung des Zuschlags bei Unternehmensfortführung

BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 106/06

DRsp Nr. 2007/6825

Bindung des Insolvenzverwalters an den Ansatz der Verwaltervergütung in einem vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan; Bemessung der Verwaltervergütung bei Fortführung des Unternehmens; Haftung des Insolvenzverwalters bei Unterlassen notwendiger Ausgaben; Bemessung des Zuschlags bei Unternehmensfortführung

»a) Ein Insolvenzverwalter, der einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan überarbeitet und hierbei einen Ansatz für die Verwaltervergütung unbeanstandet gelassen hat, ist im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Regel nicht an diesen Ansatz gebunden.b) Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, können auch Geschäftsvorfälle, die noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung eingestellt werden.c) Hat der Insolvenzverwalter notwendige Ausgaben, die er bei ordnungsgemäßer Ausübung des Verwalteramtes hätte tätigen müssen, unterlassen, um zu verhindern, das sie den Überschuss aus seiner Unternehmensfortführung - und damit seine Vergütung - mindern, kann dies eine Pflichtverletzung zum Schaden der Insolvenzbeteiligten darstellen.