BGH - Urteil vom 25.04.2013
IX ZR 49/12
Normen:
ZPO § 139 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 166 Abs. 2; ZPO § 1032 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1857
DB 2013, 1783
DB 2013, 6
DStR 2013, 12
DStR 2013, 2123
MDR 2013, 1193
NJW 2013, 8
NZI 2013, 934
WM 2013, 1514
ZIP 2013, 1539
ZIP 2013, 59
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 781/10
OLG Naumburg, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 198/11

Bindung des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsvereinbarung; Bindung des Insolvenzverwalters an Schiedsabreden des Insolvenzschuldners

BGH, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 49/12

DRsp Nr. 2013/18126

Bindung des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsvereinbarung; Bindung des Insolvenzverwalters an Schiedsabreden des Insolvenzschuldners

Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers ist an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 InsO einzieht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2012 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 166 Abs. 2; ZPO § 1032 Abs. 1;

Tatbestand