BGH - Beschluss vom 18.05.2011
X ARZ 95/11
Normen:
GVG § 17a Abs. 2; InsO § 89 Abs. 2; InsO § 89 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2011, 1134
NJW-RR 2011, 1497
NZI 2011, 552
WM 2011, 1281
ZIP 2011, 1283
Vorinstanzen:
AG Reinbek, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 142/10

Bindung einer unanfechtbar gewordenen Verweisung hinsichtlich des Rechtswegs bei fehlerhafter Verweisung der Vollstreckungsgegenklage an das Amtsgericht

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen X ARZ 95/11

DRsp Nr. 2011/10582

Bindung einer unanfechtbar gewordenen Verweisung hinsichtlich des Rechtswegs bei fehlerhafter Verweisung der Vollstreckungsgegenklage an das Amtsgericht

Hat das Arbeitsgericht mit der Begründung, mit der Klage würden in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts fallende Einwendungen nach § 89 Abs. 2 InsO geltend gemacht, die Vollstreckungsgegenklage fehlerhaft an das Amtsgericht verwiesen, so ist die unanfechtbar gewordene Verweisung hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wird hierdurch jedoch nicht begründet.

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Reinbek.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2; InsO § 89 Abs. 2; InsO § 89 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beklagte hat gegen den Insolvenzschuldner Jacek G. eine durch Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierte Forderung. Auf der Grundlage dieses Titels wurden mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Reinbek die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Kläger, seinen Arbeitgeber, gepfändet. Der Kläger verweigerte die Zahlung. Daraufhin erhob die Beklagte Klage beim Arbeitsgericht Hamburg, das den Kläger zur Zahlung verurteilte. Die dagegen gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen.