LAG München - Urteil vom 20.07.2011
10 Sa 198/11
Normen:
InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 55 Abs. 2 S. 2; InsO § 108 Abs. 1; InsO § 174; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1 S. 2; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 16952/09

Bleibeprämie des Arbeitnehmers bei Insolvenz; unbegründete Zahlungsklage bei Anspruchsbegründung vor Insolvenzeröffnung

LAG München, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 198/11

DRsp Nr. 2012/346

Bleibeprämie des Arbeitnehmers bei Insolvenz; unbegründete Zahlungsklage bei Anspruchsbegründung vor Insolvenzeröffnung

1. Setzt eine Bleibeprämie die Unterlassung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Stichtag voraus, ist dessen Verpflichtung mit Fristablauf erfüllt. Wird ein Insolvenzverfahren nach diesem Zeitpunkt eröffnet, ist der Anspruch auf Bezahlung der Prämie keine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 2. Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 S. 2 InsO setzt wie eine solche nach § 55 Abs. 2 S. 1 InsO eine Handlung durch einen "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter voraus.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.01.2011 (Az.: 35 Ca 16952/09) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 55 Abs. 2 S. 2; InsO § 108 Abs. 1; InsO § 174; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1 S. 2; BGB § 362 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Betrages von € 19.650,--, den der Kläger als von seinem in Insolvenz geratenen Arbeitgeber zugesagten Sonderbonus von dem beklagten Insolvenzverwalter verlangt.