LAG München - Urteil vom 03.08.2011
10 Sa 183/11
Normen:
InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 108 Abs. 2; InsO § 134; InsO § 174; BGB § 241 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 6586/09

Bonusanspruch bei Insolvenz; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen unterlassener Zielvereinbarung bei Eigenkündigung

LAG München, Urteil vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 183/11

DRsp Nr. 2012/345

Bonusanspruch bei Insolvenz; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen unterlassener Zielvereinbarung bei Eigenkündigung

1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung der Vereinbarung von Zielen für einen "Incentive-Bonus" ist wie dieser selbst Arbeitsentgelt und daher einfache Insolvenzforderung, wenn er den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung betrifft (a.A. LAG München vom 30.06.2011 - 3 Sa 85/11). 2. Ein Anspruch auf Zahlung einer "Rentention-Prämie" besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer vor den festgelegten Auszahlungszeitpunkten sein Arbeitsverhältnis kündigt. Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet war und der Insolvenzverwalter selbst das Arbeitsverhältnis - allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt - gekündigt hatte.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 08.12.2010 (Az.: 37 Ca 6586/09) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 108 Abs. 2; InsO § 134; InsO § 174; BGB § 241 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: