LAG München - Urteil vom 18.08.2011
4 Sa 97/11
Normen:
InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 87; InsO § 108 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 14711/09

Bonuszahlung als Bestandteil des laufenden Gehalts; unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitnehmerin zum Bonusanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

LAG München, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 97/11

DRsp Nr. 2012/80

Bonuszahlung als Bestandteil des laufenden Gehalts; unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitnehmerin zum Bonusanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ein in einer Betriebsvereinbarung geregelter Anspruch auf Zahlung eines jährlichen "Incentive-Bonus" ist aufgrund der vorliegenden Umstände - als Bestandteil des vertraglichen Gesamtjahresgehaltes, festgelegtem anteiligen Anspruch bei unterjährigem Ein- und Austritt und seiner Behandlung durch die Arbeitsvertragsparteien - Bestandteil des laufenden Gehalts, das damit monatlich entsteht und aus diesem Grund als anteiliger Anspruch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin lediglich Insolvenzforderung, keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ist.

I. Die noch rechtshängige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16. November 2010 - 36 Ca 14711/09 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6 zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 87; InsO § 108 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: