Auf die zulässige und begründete Berufung des Beklagten war das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zwar ist die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Chemnitz vom 03.03.1997 (Az.: 10 0 292/97) zulässig, da mit dem Vergleich zum Gesamtvollstreckungsverfahren vom 03.09.1998 ein Einwand geltend gemacht wird, der erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden ist. Die Vollstreckungsabwehrklage ist jedoch unbegründet. Mangels entsprechenden substantiierten Vortrages kann der Kläger sich nicht auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten stützen, nach der auch er als Bürge nicht in Anspruch genommen können werden soll. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens vom 11.02.1997 ist hierfür ungeeignet, da der Beklagte bestreitet, dass das Schreiben den Inhalt des Gespräches korrekt wiedergibt. Auch für einen Verzicht auf die Bürgschaft ergeben sich aus dem Klägervortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte.
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