Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.06.2015 in Sachen 5 Ca 2678/13 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auf der Grundlage einer Insolvenzanfechtung nach §§ 134 Abs. 1, 143 InsO um die Rückerstattung von Zahlungen, die die Gemeinschuldnerin im Zeitraum von September 2009 bis Juli 2010 als Arbeitsvergütung an die Beklagte geleistet hatte.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.06.2015 Bezug genommen, jedoch mit der Korrektur, dass der dritte Absatz auf Seite 2 des Urteilstatbestands zu streichen ist. Bezuggenommen wird ferner auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils, die zur Klageabweisung geführt haben.
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