LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.05.2016
12 Sa 54/16
Normen:
BGB §§ 626 Abs. 1, 628 Abs. 2; InsO §§ 103 Abs. 2 S. 1, 113 S. 3; ZPO § 287; ZPO § 403;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1688/13

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich behaupteter Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen unterbliebener Weiterentwicklung von Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 54/16

DRsp Nr. 2017/50

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich behaupteter Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen unterbliebener Weiterentwicklung von Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung

Einzelfallentscheidung, bei der es an der erforderlichen Darlegung zur Schadenshöhe der angeblich entgangenen Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung fehlte. Mangels Vortrag hinreichender Anknüpfungstatsachen kam weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch eine Schadensschätzung in Betracht. .

Macht ein Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Weiterentwicklung von Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung geltend und fehlt es an nachvollziehbarem Sachvortrag, so ist das Gericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da dieses voraussetzt, dass der Kläger die erforderlichen Anknüpfungstatsachen zur behaupteten Schadenshöhe vorträgt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.08.2015 - 1 Ca 1688/13 lev - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 626 Abs. 1, 628 Abs. 2; InsO §§ 103 Abs. 2 S. 1, 113 S. 3; ZPO § 287; ZPO § 403;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5. 6.