Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren

Autor: Webel

Ablauf des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens

In § 270c InsO sind verschiedene Konstellationen geregelt, die sich während des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens ergeben können.

Berichterstattung durch den vorläufigen Sachwalter

Nach § 270c Abs. 1 kann das Gericht den vorläufigen Sachwalter beauftragen, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und durchführbar erscheint (Nr. 1), die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung (Nr. 2), und das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe (Nr. 3). Ob eine Berichterstattung beauftragt wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Beauftragung kann sich insbesondere anbieten, wenn Zweifel bestehen, ob die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270e Abs. 1 Nr. 1 InsO aufzuheben ist. Insbesondere ist bei der Eigenverwaltung bei derartigen Ermessensentscheidungen immer daran zu denken, dass die Gläubigerinteressen ausreichend berücksichtigt und geschützt werden. Hierfür kann der Sachwalter und dessen Berichterstattung einen wertvollen Beitrag leisten.

Mitteilungspflicht des Schuldners