BGH - Beschluß vom 23.05.2007
1 StR 88/07
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 1 § 84 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 643
StV 2007, 528
ZInsO 2007, 1115
wistra 2007, 312
wistra 2007, 386
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 28.07.2006

Definition der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Beschluß vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 1 StR 88/07

DRsp Nr. 2007/10819

Definition der Zahlungsunfähigkeit

1. Nach der auch für §§ 64, 84 GmbHG maßgeblichen Definition in § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.2. Mit dieser Legaldefinition ist die frühere Rechtsprechung überholt, wonach nur die von den Gläubigern "ernstlich eingeforderten" Verbindlichkeiten maßgebend waren; entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, der nur durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann. 3. Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist - weiterhin - die bloße Zahlungsstockung, d.h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein, da eine kreditwürdige Person in der Lage ist, sich binnen zwei bis drei Wochen die benötigten Beträge darlehensweise zu beschaffen. Sonst liegt - von vorneherein - Zahlungsunfähigkeit vor.

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 1 § 84 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: