BGH - Urteil vom 19.04.2007
5 StR 505/06
Normen:
GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
StV 2007, 527
wistra 2007, 308
wistra 2007, 386
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.05.2006

Definition von Zahlungsunfähigkeit; Zahlungsunfähigkeit und Gelder, an denen ein Aussonderungsrecht besteht oder die durch Straftaten erlangt wurden

BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 5 StR 505/06

DRsp Nr. 2007/8835

Definition von "Zahlungsunfähigkeit; Zahlungsunfähigkeit und Gelder, an denen ein Aussonderungsrecht besteht oder die durch Straftaten erlangt wurden

1. Zahlungsunfähigkeit bedeutet das nach außen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Unternehmens, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen.2. Maßgeblich für die Frage der Zahlungsunfähigkeit ist, was dem Schuldner an flüssigen Mitteln zur freien Verfügung steht.3. Zahlungsunfähigkeit liegt auch in den Fällen vor, in denen am Vermögenswert, der für die Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten eingesetzt werden könnte, ein nach §§ 47 ff. InsO liquides Recht des Gläubigers fortbestehen würde, das ihm auch im Insolvenzfalle den Zugriff sichern würde. 4. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sind allerdings sämtliche Einkünfte heranzuziehen; dies gilt selbst dann, wenn sie aus Straftaten herrühren.

Normenkette:

GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: