Autor: Lissner |
Die in § 39 InsO aufgelisteten nachrangigen Insolvenzgläubiger haben im Insolvenzverfahren keine große Bedeutung, da ihre Ansprüche erst nach allen anderen Forderungen Berücksichtigung finden können. Bedeutung hat die Regelung allerdings für den einzelnen Gläubiger insoweit, als er als Insolvenzgläubiger gilt und demzufolge allen Beschränkungen, wie z.B. dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO, unterworfen ist. Ebenso werden nachrangige Forderungen mit Ausnahme der in § 302 InsO genannten Ansprüche auch von der Restschuldbefreiung umfasst.
Soweit eine Zahlung auf nachrangige Insolvenzforderungen in Betracht kommt, erfolgt diese in der Rangfolge des § 39 Abs. 1 InsO. Innerhalb desselben Rangs bestimmt sich die zuzuteilende Quote nach dem Verhältnis der Beträge.
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