LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.09.2016
7 Sa 807/15
Normen:
InsO § 55 Abs. 2 S. 2; InsO § 55 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 14
NZA-RR 2016, 600
NZI 2016, 7
NZI 2016, 872
ZInsO 2016, 2056
ZInsO 2016, 2311
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 51/14

Differenzvergütung zwischen Insolvenzgeld und infolge Rückabwicklung eines Altersteilzeitverhältnisses zustehendem Arbeitsentgelt als AltmasseschuldZahlungsklage der Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 807/15

DRsp Nr. 2016/16401

Differenzvergütung zwischen Insolvenzgeld und infolge Rückabwicklung eines Altersteilzeitverhältnisses zustehendem Arbeitsentgelt als Altmasseschuld Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses

1. Der Lohnspruch der Klägerin ist durch die Stellung des Antrages auf Gewährung von Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Da Insolvenzgeld jedoch nur in Höhe der abgesenkten Altersteilzeitvergütung bewilligt wurde, ist der darüber hinausgehende Arbeitsentgeltanspruch mit der Bestandskraft des Insolvenzgeldbescheides an die Klägerin zurückgefallen. 2. Bei den zurückgefallenen Lohnansprüchen der Klägerin handelt es sich um sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, da der Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin als Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen hat.