LAG Nürnberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 518/15
ArbG Würzburg, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 904/14
Dreistufiges Prüfungsschema bei Eingriff in erworbene Versorgungsanwartschaften durch BetriebsvereinbarungSchutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand ihrer betriebsrentenrechtlichen RechteDreistufiges Prüfungsschema bei jeder einzelnen Ablösung von Versorgungsanwartschaften bei mehreren AblösungenKein Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in den Fortbestand ihrer betriebsrentenrechtlichen Rechte bei wirksamer Ablösung der VersorgungsordnungMaßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung einer VersorgungsordnungVergleich der tatsächlichen Entwicklung der Betriebsrente mit dem geschützten Bestand im Falle eines Eingriffs in eine erdiente DynamikStrenge Prüfungskriterien auch bei von der Altersversorgung abhängigen Hinterbliebenenversorgungen
BAG, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 201/17
DRsp Nr. 2019/11068
Dreistufiges Prüfungsschema bei Eingriff in erworbene Versorgungsanwartschaften durch BetriebsvereinbarungSchutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand ihrer betriebsrentenrechtlichen RechteDreistufiges Prüfungsschema bei jeder einzelnen Ablösung von Versorgungsanwartschaften bei mehreren AblösungenKein Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in den Fortbestand ihrer betriebsrentenrechtlichen Rechte bei wirksamer Ablösung der VersorgungsordnungMaßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung einer VersorgungsordnungVergleich der tatsächlichen Entwicklung der Betriebsrente mit dem geschützten Bestand im Falle eines Eingriffs in eine erdiente DynamikStrenge Prüfungskriterien auch bei von der Altersversorgung abhängigen Hinterbliebenenversorgungen
Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach ablösende Betriebsvereinbarungen, die in die Höhe von Versorgungsanwartschaften eingreifen, anhand eines dreistufigen Prüfungsschemas zu beurteilen sind, das hinsichtlich der Eingriffsgründe danach unterscheidet, ob in den erdienten Besitzstand, eine erdiente Dynamik oder in künftige Zuwächse eingegriffen wird.Orientierungssätze:
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