BAG - Urteil vom 19.03.2019
3 AZR 201/17
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 30c Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; ZPO § 291;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 79
AuR 2019, 430
BAGE 166, 136
BB 2019, 1843
DB 2019, 1964
EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 60
EzA-SD 2019, 11
NZA 2020, 1031
ZIP 2019, 2428
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 518/15
ArbG Würzburg, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 904/14

Dreistufiges Prüfungsschema bei Eingriff in erworbene Versorgungsanwartschaften durch BetriebsvereinbarungSchutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand ihrer betriebsrentenrechtlichen RechteDreistufiges Prüfungsschema bei jeder einzelnen Ablösung von Versorgungsanwartschaften bei mehreren AblösungenKein Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in den Fortbestand ihrer betriebsrentenrechtlichen Rechte bei wirksamer Ablösung der VersorgungsordnungMaßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung einer VersorgungsordnungVergleich der tatsächlichen Entwicklung der Betriebsrente mit dem geschützten Bestand im Falle eines Eingriffs in eine erdiente DynamikStrenge Prüfungskriterien auch bei von der Altersversorgung abhängigen Hinterbliebenenversorgungen

BAG, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 201/17

DRsp Nr. 2019/11068

Dreistufiges Prüfungsschema bei Eingriff in erworbene Versorgungsanwartschaften durch Betriebsvereinbarung Schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand ihrer betriebsrentenrechtlichen Rechte Dreistufiges Prüfungsschema bei jeder einzelnen Ablösung von Versorgungsanwartschaften bei mehreren Ablösungen Kein Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in den Fortbestand ihrer betriebsrentenrechtlichen Rechte bei wirksamer Ablösung der Versorgungsordnung Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung einer Versorgungsordnung Vergleich der tatsächlichen Entwicklung der Betriebsrente mit dem geschützten Bestand im Falle eines Eingriffs in eine erdiente Dynamik Strenge Prüfungskriterien auch bei von der Altersversorgung abhängigen Hinterbliebenenversorgungen

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach ablösende Betriebsvereinbarungen, die in die Höhe von Versorgungsanwartschaften eingreifen, anhand eines dreistufigen Prüfungsschemas zu beurteilen sind, das hinsichtlich der Eingriffsgründe danach unterscheidet, ob in den erdienten Besitzstand, eine erdiente Dynamik oder in künftige Zuwächse eingegriffen wird. Orientierungssätze: