OLG Brandenburg - Urteil vom 19.11.2014
13 U 18/11
Normen:
InsO § 174 Abs. 2; InsO § 175 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1 S. 1; InsO § 184 Abs. 2; InsO § 201 Abs. 2 S. 1; InsO § 302 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 131/10

Durchsetzung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Schädigers

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 13 U 18/11

DRsp Nr. 2015/12083

Durchsetzung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Schädigers

1. Hat ein Gläubiger eine Forderung mit dem Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet, so wirkt der Widerspruch des Schuldners in der Regelinsolvenz gegen die Vollstreckung aus der Tabelle und nach einer Restschuldbefreiung gegen die von ihren Wirkungen zugelassenen Ausnahmen. 2. Will der Gläubiger trotz Restschuldbefreiung aus der Insolvenztabelle vollstrecken, so muss er Klage auf Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung erheben.

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das am 30.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 131/10, teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die beim Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - zum Aktenzeichen 35 IN 25/10 unter der laufenden Nummer 3 der Insolvenztabelle angemeldete Forderung von insgesamt 101.871,00 Euro in Höhe von 94.656,00 Euro nicht aus dem Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO herrührt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Revision.

Normenkette:

InsO § 174 Abs. 2; InsO § 175 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1 S. 1; InsO § 184 Abs. 2; InsO § 201 Abs. 2 S. 1; InsO § 302 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I.