Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das am 30.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.
Es wird festgestellt, dass die beim Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - zum Aktenzeichen 35 IN 25/10 unter der laufenden Nummer 3 der Insolvenztabelle angemeldete Forderung von insgesamt 101.871,00 Euro in Höhe von 94.656,00 Euro nicht aus dem Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO herrührt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Revision.
I.
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