BGH - Urteil vom 03.12.1987
VII ZR 374/86
Normen:
AGBG § 2, § 24 Nr. 1 ; KO § 46 ; ZPO § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Einbeziehung 1
BGHR AGBG § 24 Satz 1 Nr. 1 Einbeziehung 6
BGHR BGB § 455 Eigentumsvorbehalt, verlängerter 2
BGHR KO § 46 Ersatzaussonderung 1
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 5
BGHZ 102, 293
BauR 1988, 207
DB 1988, 647
DRsp I(128)177a-d
DRsp IV(408)170a
DRsp-ROM Nr. 1992/2784
JZ 1988, 720
MDR 1988, 402
NJW 1988, 1210
WM 1988, 460
ZfBR 1988, 122
ZfBR 1989, 199
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt; Gewillkürte Prozeßstandschaft des Konkursverwalters

BGH, Urteil vom 03.12.1987 - Aktenzeichen VII ZR 374/86

DRsp Nr. 1992/2781

Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt; Gewillkürte Prozeßstandschaft des Konkursverwalters

»1. Heißt es in der von einer Gemeinde vorformulierten "Vorbemerkung" zum Angebot für die Vergabe von Tiefbauarbeiten lediglich, maßgebend seien u. a. die "Vorschriften und Bedingungen der Straßenbauverwaltung von Rheinland-Pfalz", so werden damit - auch gegenüber einem kaufmännischen Vertragspartner - die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB-StB)" nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. 2. Der Grundsatz, daß der Käufer unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware zu deren Weiterveräußerung (hier durch Einbau in ein Grundstück) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur ermächtigt ist, wenn er nicht durch Vereinbarung mit seinem Abnehmer den Übergang der vorausabgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Vorbehaltsverkäufer vereitelt, gilt auch, soweit Abnehmer des Vorbehaltskäufers die öffentliche Hand ist, die häufig Abtretungsverbote oder -beschränkungen verlangt, wie der Vorbehaltskäufer weiß oder wissen muß (im Anschluß an BGHZ 27, 306; BGHZ 30, 176; BGHZ 40, 156; BGHZ 51, 113; BGHZ 73, 259).