BGH - Beschluss vom 14.02.2013
IX ZB 260/11
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 630
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IN 388/09
LG Arnsberg, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 215/11

Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen IX ZB 260/11

DRsp Nr. 2013/4843

Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Gegenstände, an denen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aussonderungsrechte bestehen, sind nicht der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hinzuzurechnen. 2. Gegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, sind in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters selbst dann einzubeziehen, wenn sich der vorläufige Verwalter mit ihnen nicht befasst hat. Diese Gegenstände sind allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als aus ihnen ein Überschuss für die Masse zu erwarten ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.869,99 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.