BGH - Beschluss vom 14.04.2011
IX ZA 51/10
Normen:
InsO § 296 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 348
NZI 2011, 639
WM 2011, 950
ZVI 2011, 343
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 IN 97/04
LG Gießen, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 401/10

Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch im Falle einer nicht ausreichenden Deckung von Verfahrenskosten durch vom Schuldner nicht abgeführte Beträgen vor

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IX ZA 51/10

DRsp Nr. 2011/8984

Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch im Falle einer nicht ausreichenden Deckung von Verfahrenskosten durch vom Schuldner nicht abgeführte Beträgen vor

Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch dann vor, wenn die vom Schuldner nicht abgeführten Beträge lediglich zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 23. November 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er der Pfändung unterliegende Beträge aus seinem Einkommen nicht an den Treuhänder abgeführt und damit seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft verletzt habe (§ 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.