BGH - Urteil vom 13.04.2011
VIII ZR 295/10
Normen:
InsO § 108 Abs. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 2; BGB § 556;
Fundstellen:
MietRB 2011, 202
NJW-RR 2011, 876
NZI 2011, 404
WM 2011, 991
ZIP 2011, 924
ZMR 2012, 11
ZVI 2011, 374
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 2200/09
LG Stuttgart, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 60/10

Eine vor Insolvenzeröffnung entstandene aber erst danach abgerechnete Betriebskostennachforderung des Vermieters kann als einfache Insolvenzforderung geltend gemacht werden; Anforderungen an die Passivlegitimation des Schuldners während des Insolvenzverfahrens gegenüber Ansprüchen des Vermieters auf Begleichung von Nebenkosten

BGH, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 295/10

DRsp Nr. 2011/8147

Eine vor Insolvenzeröffnung entstandene aber erst danach abgerechnete Betriebskostennachforderung des Vermieters kann als einfache Insolvenzforderung geltend gemacht werden; Anforderungen an die Passivlegitimation des Schuldners während des Insolvenzverfahrens gegenüber Ansprüchen des Vermieters auf Begleichung von Nebenkosten

In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann (einfache) Insolvenzforderung, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgerechnet hat.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 108 Abs. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 2; BGB § 556;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Am 29. April 2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten.