ArbG Flensburg, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 53/04
Einjährige Verjährungsregelung bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung - Enthaftung des nicht ausgeschiedenen Firmeninhabers bei Gesellschafterwechsel und vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 296/04
DRsp Nr. 2005/6329
Einjährige Verjährungsregelung bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung - Enthaftung des nicht ausgeschiedenen Firmeninhabers bei Gesellschafterwechsel und vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers
»1. Die einjährige Verjährungsregelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung als lex specialis gegenüber § 18a Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 195BGB (dreijährige Verjährungsfrist) einzuordnen.2. Die vertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung (Enthaftung) des früheren, nicht ausgeschiedenen Firmeninhabers bei Firmenfortführung bzw. bei Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters zum geschäftsführenden Kommanditisten ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Firmenübernehmer/ die neue Personengesellschaft nie Arbeitgeber des Versorgungsgläubigers geworden ist, weil der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer schon vor der Firmenübertragung ausgeschieden ist. Andernfalls würde im Falle der Insolvenz des Firmenübernehmers unter Verstoß gegen §§ 7, 17 Abs. 3BetrAVG eine unzulässige Lücke zu Lasten des Betriebsrentners entstehen.«