Autor: Dorell |
Die Insolvenzanfechtung eröffnet die Möglichkeit, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Vermögensverschiebungen, die im weitesten Sinn "ungerecht" bzw. sachlich ungerechtfertigt erscheinen, rückgängig zu machen. Vermögenswerte, die aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind, werden wieder der Insolvenzmasse zugeführt. Vorteile, die einzelne Gläubiger zu Lasten der Gläubigergesamtheit erhalten haben, werden ausgeglichen.
Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Vermögensverschiebung auf eine Handlung des späteren Insolvenzschuldners, eines Gläubigers oder eines Dritten zurückzuführen ist. Allerdings unterliegt nicht jeder Vorgang, der eine Reduzierung der (späteren) Insolvenzmasse zur Folge hat, der Anfechtung. Es müssen vielmehr weitere Faktoren hinzutreten, die sich u.a. ergeben aus
dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vermögensverschiebung und der finanziellen Schieflage des Schuldners; |
der individuellen Kenntnis des Bevorteilten oder dessen Nähe zum Schuldner; |
der mit der Vermögensverschiebung verfolgten Absicht; |
der Art der getroffenen Verfügung. |
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