Nahestehende Personen - sogenannte Insider (§ 138 InsO)

Autor: Dorell

Nahestehende Personen

Die Insolvenzordnung enthält den Begriff "nahestehende Personen" im Zusammenhang mit einer Beweislastregel in den §§ 130 Abs. 3, 131 Abs. 2 Satz 2, 132 Abs. 3, 137 Abs. 2 und § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO, aber auch als Tatbestandsvoraussetzung (§§ 133 Abs. 2, 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Gemeint sind Personen, die zur Zeit der anfechtbaren Rechtshandlung aus persönlichen, gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Gründen eine besondere Informationsmöglichkeit über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners hatten. Aus diesem Grund ist bei Vermögensverschiebungen zu ihren Gunsten oder im Zusammenwirken mit ihnen ein besonderes Misstrauen angebracht.

Insider

In Anlehnung an das Börsenrecht wird nicht ganz zutreffend auch von sogenannten "Insidern" gesprochen. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die "nahestehenden Personen" regelmäßig die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, seine Absichten leicht(er) durchschauen und aufgrund ihrer wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verbundenheit eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge abzuschließen.

Durch § 138 Abs. 2 InsO wurde der Begriff der "nahestehenden Person" bewusst auf juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit erstreckt.

Natürliche Person als Schuldner

Ehegatte