BGH - Urteil vom 18.02.2010
IX ZR 101/09
Normen:
InsO § 49; InsO § 165; GrStG § 12; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3; ZVG § 52 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1599
EWiR § 165 InsO 1/2010, 431
MDR 2010, 895
NJW-RR 2010, 1022
NVwZ-RR 2010, 535
NZI 2010, 482
Rpfleger 2010, 441
WM 2010, 975
ZIP 2010, 994
ZflR 2010, 434 (LS)
ZflR 2010, 434
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 137/08
AG Gera, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 935/07

Einordnung der Grundsteuer als öffentliche Last auf einem Grundstück; Recht des Inhabers einer öffentlichen Last auf einem Grundstück auf abgesonderte Befriedigung aus dem durch den Insolvenzverwalter im Wege der freihändigen Veräußerung erzielten Erlös

BGH, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 101/09

DRsp Nr. 2010/8006

Einordnung der Grundsteuer als öffentliche Last auf einem Grundstück; Recht des Inhabers einer öffentlichen Last auf einem Grundstück auf abgesonderte Befriedigung aus dem durch den Insolvenzverwalter im Wege der freihändigen Veräußerung erzielten Erlös

InsO § 49 Der Inhaber einer öffentlichen Last gemäß § 12 GrStG kann dann, wenn der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück freihändig veräußert hat, keine abgesonderte Befriedigung aus dem Veräußerungserlös verlangen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 22. April 2009 und das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 11. April 2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

InsO § 49; InsO § 165; GrStG § 12; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3; ZVG § 52 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. AG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Eigentümerin von Grundstücken, die auf dem Gebiet der klagenden Gemeinde lagen. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. Mai 2004 war Grundsteuer in Höhe von insgesamt 15.352,34 EUR nicht bezahlt. In der Folgezeit veräußerte der Beklagte die Grundstücke im Wege des freihändigen Verkaufs.