VGH Hessen - Beschluss vom 26.04.2010
6 A 1648/08
Normen:
FinDAG § 16; FinDAGKostV § 6 Abs. 2 Nr. 3d; BörsG § 38 Abs. 3; BörsG § 38 Abs. 4; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; InsO § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 845/08

Einordnung der Umlagen für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gem. § 16 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) als durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltendzumachende Masseverbindlichkeiten

VGH Hessen, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 6 A 1648/08

DRsp Nr. 2010/11907

Einordnung der Umlagen für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gem. § 16 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) als durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltendzumachende Masseverbindlichkeiten

Umlagen für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gem. § 16 FinDAG stellen, soweit der Gebührentatbestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin erfüllt wurde, Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO dar und sind durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2008 - 1 K 845/08.F - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FinDAG § 16; FinDAGKostV § 6 Abs. 2 Nr. 3d; BörsG § 38 Abs. 3; BörsG § 38 Abs. 4; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

I.