BGH - Urteil vom 16.01.2001
XI ZR 41/00
Normen:
BGB §§ 892, 1157 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1437
DB 2001, 1305
MDR 2001, 445
NJW 2001, 2884
NJW-RR 2001, 1097
NZBau 2001, 631
ZIP 2001, 367
ZNotP 2001, 157
ZfIR 2001, 580
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Einredefreier Erwerb einer Grundschuld

BGH, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen XI ZR 41/00

DRsp Nr. 2001/3681

Einredefreier Erwerb einer Grundschuld

»Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einwendungen und Einreden nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB §§ 892, 1157 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwischen mehrfach abgetretenen Grundschuld. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 1981 übernahm der damals 21 Jahre alte, geschäftlich unerfahrene Kläger von seinem Vater ein etwa 43 ha großes land- und forstwirtschaftliches Anwesen in Oberbayern. Als Gläubiger die Zwangsversteigerung des Hofes mit einem geschätzten Verkehrswert von etwa 3,5 Mio. DM betrieben, wurde dem Kläger ein Pfleger bestellt, da er nicht in der Lage sei, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Versteigerung von drei Grundstücken führte zwar zu einer Reduzierung der Verbindlichkeiten des Klägers auf insgesamt ca. 800.000 DM, nicht aber zur Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens.