Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 1.005.454,36 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Zu Unrecht leitet die Beschwerde die geltend gemachte Zahlungsforderung aus einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und 2 InsO) her.
Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht festgestellt hat, werden dagegen keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Die Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO ist vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht gewahrt ist und es infolge der Verrechnung der Darlehensforderung der K. GmbH & Co. KG mit dem Abfindungsanspruch der Beklagten an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. Münch-Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 149).
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