BGH - Beschluss vom 18.04.2013
IX ZR 240/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 2; BGB § 181; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 163/10
OLG Hamm, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 175/11

Einschlägigkeit der Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO bei Nichtwahrung der Frist des § 133 Abs. 2 S. 2 InsO und bei Fehlen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung infolge der Verrechnung einer Darlehensforderung

BGH, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 240/12

DRsp Nr. 2013/8182

Einschlägigkeit der Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO bei Nichtwahrung der Frist des § 133 Abs. 2 S. 2 InsO und bei Fehlen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung infolge der Verrechnung einer Darlehensforderung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.005.454,36 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 2; BGB § 181; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Zu Unrecht leitet die Beschwerde die geltend gemachte Zahlungsforderung aus einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und 2 InsO) her.

Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht festgestellt hat, werden dagegen keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Die Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO ist vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht gewahrt ist und es infolge der Verrechnung der Darlehensforderung der K. GmbH & Co. KG mit dem Abfindungsanspruch der Beklagten an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. Münch-Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 149).