OVG Saarland - Beschluss vom 12.04.2023
1 B 209/22
Normen:
SSpielhG § 1 Abs. 3; SpielVwV SL; GewO § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 767
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 827/22

Einstweilige Anordnung der vorläufigen Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle; Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und Spielhallenbetreibers als Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis (hier: Steuerschulden)

OVG Saarland, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 1 B 209/22

DRsp Nr. 2023/5346

Einstweilige Anordnung der vorläufigen Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle; Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und Spielhallenbetreibers als Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis (hier: Steuerschulden)

1. Zur Frage einer Anhörungspflicht bei einem Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (hier verneint).2. Die Vorlage einer aktuellen Baugenehmigung ist im Grundsatz eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis und die Beteiligung an einem Auswahlverfahren (Fortführung der Senatsrechtsprechung).3. § 1 Abs. 3 SSpielhG i.V.m. Ziff. 3.2.1.2 Satz 3 SpielVwV lässt es für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis anstelle der Vorlage einer baurechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise genügen, wenn sonst sichergestellt ist, dass in baurechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.4. Die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis setzt voraus, dass der Spielhallenbetreiber das im allgemeinen Gewerberecht wurzelnde Erfordernis der Zuverlässigkeit erfüllt (Fortführung der Senatsrechtsprechung); Steuer- und Abgabenschulden, die sich aus dem Betrieb des Gewerbes ergeben, können auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen lassen.