FG Münster - Beschluss vom 13.05.2020
1 V 1286/20 AO
Normen:
ZPO § 850k Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 203
DStRE 2020, 1525
WM 2020, 1216
ZVI 2020, 214

Einstweilige Einstellung der durch Vollstreckung bewirkten Pfändung des Privatkontos und Geschäftskontos bzgl. Auszahlung einer auf das als Pfändungsschutzkonto geführte Konto überwiesenen Corona-Soforthilfe

FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 1 V 1286/20 AO

DRsp Nr. 2020/7190

Einstweilige Einstellung der durch Vollstreckung bewirkten Pfändung des Privatkontos und Geschäftskontos bzgl. Auszahlung einer auf das als Pfändungsschutzkonto geführte Konto überwiesenen Corona-Soforthilfe

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kontenpfändung betreffend das Konto des Antragstellers bei der Bank B bis zum 27.06.2020 einzustellen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO § 850k Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung Vollstreckungsschutz gemäß § 258 AO. Er möchte eine einstweilige Einstellung der durch Vollstreckung bewirkten Pfändung des Privat- und Geschäftskontos durch den Antragsgegner erreichen, damit ihm, dem Antragsteller, eine auf das als Pfändungsschutzkonto geführte Konto überwiesene Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 € ausgezahlt werden kann.

Der Antragsteller ist als Einzelgewerbetreibender tätig. Er betreibt einen ...reparaturservice und erzielt aus diesen Einkünften seinen Lebensunterhalt.

Der Antragsgegner ließ der Bank B im November 2019 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zustellen. Hiernach schuldete der Antragsteller dem Land Nordrhein-Westfalen Abgaben i. H. v. xxx €. Diesem Rückstand lagen im Wesentlichen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 zugrunde.