FG Sachsen - Beschluss vom 28.03.2013
3 V 271/13
Normen:
FGO § 114; FGO § 102; FGO § 33; InsO § 14 Abs. 1;

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag des FA Versuche zur Schuldenbereinigung Aufrechterhaltung des Antrags trotz Begleichung der Steuerrückstände

FG Sachsen, Beschluss vom 28.03.2013 - Aktenzeichen 3 V 271/13

DRsp Nr. 2013/6980

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag des FA Versuche zur Schuldenbereinigung Aufrechterhaltung des Antrags trotz Begleichung der Steuerrückstände

1. Der Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners stellt schlichtes hoheitliches Handeln dar, für dessen Überprüfung das FG zuständig ist. Einstweiliger Rechtsschutz kann nur im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt werden. 2. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines vom FA gestellten Insolvenzantrags ist der Zeitpunkt der abschließenden Beratung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung. 3. Wurde das FA nicht in Sanierungsbemühungen und Versuche zur Schuldenbereinigung einbezogen, kann es auch nicht verpflichtet sein, diese Bemühungen mitzutragen und von der Stellung eines Insolvenzantrags abzusehen. 4. Eine Ermessensentscheidung des FA, einen Insolvenzantrag trotz Begleichung der Steuerschulden gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 aufrechtzuerhalten, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Normenkette:

FGO § 114; FGO § 102; FGO § 33; InsO § 14 Abs. 1;

Gründe

I.