Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2011 -
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2013 eine vorgezogene Altersrente iHv. 751,80 Euro monatlich zu zahlen.
Der am 15. Dezember 1950 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Q GmbH und bei deren Rechtsvorgängerinnen, der G KG und der Q AG, beschäftigt.
Die G KG hatte mit dem Gesamtbetriebsrat unter dem 31. Januar 1991 eine "Gesamtbetriebsvereinbarung über das Versorgungswerk G KG" (im Folgenden: GBV 2001) geschlossen, die ua. folgende Regelungen enthält:
"§ 2 Leistungsübersicht
Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden Betriebsrenten gewährt als:
(1) Altersrente und vorgezogene Altersrente (siehe § 6)
...
§ 4 Voraussetzung für die Versorgungsleistungen
...
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