LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2016
3 Sa 27/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 398; BGB § 195; BGB § 207; BGB § 215;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 1804
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1913/14

Einziehung sicherungsabgetretener Teile des Arbeitslohns in der Insolvenz des Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 27/15

DRsp Nr. 2016/13394

Einziehung sicherungsabgetretener Teile des Arbeitslohns in der Insolvenz des Arbeitnehmers

1. Hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn zur Sicherung einer Forderung an Dritte abgetreten, so ist in der Insolvenz des Arbeitnehmers der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder gem. § 166 Abs. 2 BGB berechtigt, den abgetretenen Teil des Arbeitslohns zur Masse zu ziehen. 2. Gem. § 114 Abs. 2 InsO ist die Abtretung aber nur hinsichtlich eines Zeitraums von zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam. 3. Die Aufrechnung des Dritten mit eigenen Gegenansprüchen ist unwirksam, soweit diese zum Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Vergütungsansprüche bereits verjährt sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.12.2014 - 6 Ca 1913/14 - teilweise abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zur Insolvenzmasse des Klägers den pfändbaren Teil des Lohn-/Gehaltsanspruchs des Herrn C. F., T. straße 27, H., für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 31.01.2016 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

3.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger zu 8 % und der Beklagten zu 92 % auferlegt.

5.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 398; BGB § 195; BGB § 207; BGB § 215;

Tatbestand

1. 2.