BGH - Beschluß vom 01.03.2007
IX ZB 47/06
Normen:
InsO § 70 ;
Fundstellen:
BB 2007, 957
BGHReport 2007, 675
DZWIR 2007, 301
InVo 2007, 371
MDR 2007, 911
NJW-RR 2007, 1059
NZI 2007, 346
Rpfleger 2007, 566
WM 2007, 842
ZIP 2007, 781
ZInsO 2007, 446
ZVI 2007, 476
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 13/06
AG Freiburg, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 475/04

Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund

BGH, Beschluß vom 01.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 47/06

DRsp Nr. 2007/6828

Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund

»a) Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde.b) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gläubigerausschussmitglieds hat, rechtfertigt dessen Entlassung nicht.«

Normenkette:

InsO § 70 ;

Gründe:

I. Am 1. Januar 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die erste Gläubigerversammlung am 2. Februar 2005 beschloss die Einsetzung eines aus fünf Mitgliedern bestehenden Gläubigerausschusses. Neben vier anderen Personen - dem Vater des Geschäftsführers der Schuldnerin, einem Vertreter der Agentur für Arbeit, einem Vertreter der Sparkasse F. und dem Angestellten, der den fortgeführten Betrieb der Schuldnerin leitete - wurde die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligte) in den Gläubigerausschuss gewählt.