BGH - Beschluss vom 24.06.2010
III ZR 217/09
Normen:
InsO § 103 Abs. 1; BGB § 320; SGB III § 434g Abs. 5; SGB III § 37c; SGB III §§ 183 ff; ;
Fundstellen:
NZI 2010, 872
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 604/07
OLG Koblenz, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 105/09

Entrichtung einer geschuldeten Fallpauschale an einen Insolvenzverwalter in der Insolvenz einer Personal-Service-Agentur bei Verpflichtung der Agentur zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen III ZR 217/09

DRsp Nr. 2010/12990

Entrichtung einer geschuldeten Fallpauschale an einen Insolvenzverwalter in der Insolvenz einer Personal-Service-Agentur bei Verpflichtung der Agentur zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse

Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Insolvenz einer Personal-Service-Agentur die von ihr geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat, die vertraglich im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Zahlung der Pauschale stehen.

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juli 2009 - 5 U 105/09 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

InsO § 103 Abs. 1; BGB § 320; SGB III § 434g Abs. 5; SGB III § 37c; SGB III §§ 183 ff; ;

Gründe

I.