LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2021
10 Sa 49/20
Normen:
BGB § 291 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 99/20

Entschädigungsanspruch nach AGG abtretbarPfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen nach AGGEntschädigungsansprüche nach AGG als Teil der InsolvenzmasseVier Bruttogehälter als Entschädigung bei Verstoß gegen Benachteiligungsverbot wegen KündigungVermutung der Benachteiligung bei Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Anhörung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 49/20

DRsp Nr. 2021/14768

Entschädigungsanspruch nach AGG abtretbar Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen nach AGG Entschädigungsansprüche nach AGG als Teil der Insolvenzmasse Vier Bruttogehälter als Entschädigung bei Verstoß gegen Benachteiligungsverbot wegen Kündigung Vermutung der Benachteiligung bei Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Anhörung

1. Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG) kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse (im Anschluss an BGH 18.06.2020 - IX ZB 11/19 -). Der benachteiligte Arbeitnehmer bleibt zwar Anspruchsinhaber, verliert aber die Befugnis, das Recht in eigener Person geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter kann den Arbeitnehmer aber ermächtigen, das Recht im eigenen Namen zur Zahlung an den Insolvenzverwalter geltend zu machen ("gewillkürte Prozessstandschaft").2. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes begründet die Vermutung i.S.v. § 22 AGG, dass er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist.3. Grundsätzlich kann auch bei der Berechnung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vom Bruttomonatsgehalt ausgegangen werden.