OLG Koblenz - Beschluss vom 25.02.2013
5 W 95/13
Normen:
BGB § 546 a; InsO § 55, 86, 87;
Fundstellen:
NZI 2013, 7
ZInsO 2013, 1746
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 62/12

Entschädigungsansprüche des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache in der Insolvenz des Mieters

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen 5 W 95/13

DRsp Nr. 2013/18252

Entschädigungsansprüche des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache in der Insolvenz des Mieters

Der Entschädigungsanspruch des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe führt in der Insolvenz des Mieters nicht zu einem Aussonderungsrecht. Ist das Mietverhältnis bereits vor Insolvenzeröffnung beendet worden, handelt es sich auch nicht um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nur dann gegeben, wenn der Insolvenzverwalter aus der Weiternutzung Vorteile für die Masse gezogen hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9.01.2013 aufgehoben.

Der Beklagten darf die beantragte Prozesskostenhilfe aus dem in dem angefochtenen Beschluss genannten sachlichen Gründen nicht verweigert werden.

Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 546 a; InsO § 55, 86, 87;

Gründe

Das in der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Landgerichts.