Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 69.702,36 € festgesetzt.
I.
Der Schuldner beantragte am 19. Juni 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Am 20. September 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; die Verfahrenskosten wurden gestundet. Der Insolvenzverwalter entwarf einen Insolvenzplan, der von den Beteiligten gebilligt und mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. Juni 2004 bestätigt wurde. Dieser Plan sah vor, dass der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen habe. Am 30. September 2004 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|