BGH - Beschluss vom 05.05.2011
IX ZB 136/09
Normen:
InsO § 4b; InsO § 258 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 348
MDR 2011, 816
NJW-RR 2012, 114
NZI 2011, 683
WM 2011, 1082
ZIP 2011, 1327
ZVI 2011, 458
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 107/09
AG Marburg/Lahn - 23 IN 61/02,

Entscheid über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung i.R.d. Insolvenz nur auf Antrag; Keine weitere Stundung der Verfahrenskosten nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 136/09

DRsp Nr. 2011/9995

Entscheid über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung i.R.d. Insolvenz nur auf Antrag; Keine weitere Stundung der Verfahrenskosten nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens

a) Über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag entschieden. b) Nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 69.702,36 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4b; InsO § 258 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Schuldner beantragte am 19. Juni 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Am 20. September 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; die Verfahrenskosten wurden gestundet. Der Insolvenzverwalter entwarf einen Insolvenzplan, der von den Beteiligten gebilligt und mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. Juni 2004 bestätigt wurde. Dieser Plan sah vor, dass der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen habe. Am 30. September 2004 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.